Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines MDV-Abonnements
Der Abo-Antrag liegt gerade ausgefüllt vor Ihnen und Sie möchten wissen, was sich hinter den AGB der Verkehrsunternehmen verbirgt? Für die Verkehrsunternehmen
Abellio
Döllnitzbahn
Nordsachsen Mobil
OBS
PNVG
Regionalbus Leipzig
Start GmbH
THÜSAC
gelten dieselben, hier aufgeführten Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines MDV-Abonnements:
- Bedingungen zum Abo
1. Voraussetzung für ein Abo
Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass entweder der Abonnent(Vertragspartner) selbst Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, den Abo-Vertrag als weiterer Vertragspartner mit unterzeichnet.
Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass das VU ermächtigt wird, den jeweiligen Abo-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Abo-Betrages wird dem jeweiligen VU mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Das VU behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Abo-Vertrag zustande.
Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Abo-Bedingungen gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und die Tarifbestimmungen der VU des MDV.
2. Gesamtschuldnerhaftung
Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Abonnent bzw. Sorgeberechtige und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Abo-Vertrag.
3. Vertragsabschluss und -dauer
Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer Chipkarte an den Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten zustande.
Grundsätzlich beginnt das Abo zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn beim VU vorliegen.
Der Abo-Vertrag beinhaltet grundsätzlich eine Mindestvertragslaufzeit von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten und gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird. Für das ABO Flex gilt eine verkürzte Mindestvertragslaufzeit von 1 Monat.
Bei ausgewählten VU können bestimmte Abos (siehe Pkt. 4) flexibel beginnen. Bei diesen VU ist bei persönlicher Vorsprache in einer Servicestelle, online oder per Post/ E-Mail über das Antragsformular ein sofortiger Gültigkeitsbeginn möglich. Bei flexiblem Einstieg beginnt die Mindestvertragslaufzeit am 1. Kalendertag des Folgemonats. Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzuzeigen.
Das Abo besteht aus der Chipkarte. Bei Erhalt der Chipkarte sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Abonnent die Chipkarte in den genannten Servicestellen bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf ) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind dem VU unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
Beim ABO Light, ABO Light 9 Uhr und 10 Uhr, ABO Leipzig-Pass-Mobilcard, ABO Flex, ABO Aktiv, ABO Senior sowie ABO Senior Partner ist als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) unaufgefordert vorzuweisen.
Die Chipkarte bleibt Eigentum des VU und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses an das VU zurück zu geben (siehe auch Regelungen unter Punkt 18).
4. Zahlweise
Die Abos werden mit monatlicher Zahlweise ausgegeben. Außerdem ist bei folgenden Abos ein flexibler Beginn innerhalb eines Monats möglich:
ABO Light, ABO Light 9 Uhr und 10 Uhr
ABO Basis, ABO Basis 9 Uhr und 10 Uhr
ABO Premium
ABO Senior, ABO Senior Partner
ABO Aktiv
ABO Azubi
ABO Leipzig-Pass-MobilCard
ABO Flex
5. Abo für Auszubildende (Azubi), Schülerinnen und Schüler
Zusätzlich zum Punkt 3 gelten für das ABO Azubi sowie für Schülerkarten in der Region (SchülerRegionalKarten (SRK) und SchülerZeitKarten (SZK)) im freien Verkauf folgende Regelungen:
Voraussetzung für den Abschluss eines/r ABO Azubi/ SRK/ SZK ist die Vorlage eines aktuell gültigen Schülerausweises oder Ausbildungs-/Lehrvertrages. Für die Gültigkeit eines/r ABO Azubi/ SRK/ SZK ist zudem eine gültige Kundenkarte, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der Bildungseinrichtung (Schule) notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein.
Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Das/Die ABO Azubi/ SRK/ SZK ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies dem VU sofort mitzuteilen, das Abo ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.
Bei Schulwechsel ist dem ausgebenden Verkehrsunternehmen unverzüglich, bis spätestens 14 Tage nach Start an der neuen Schule, ein Nachweis der Bildungseinrichtung vorzulegen.
6. SchülerFreizeitTicket (SFZT)
Das SFZT ist personengebunden und nicht übertragbar und wird im Abonnement mit monatlicher Zahlung ausgegeben.
Für den Abschluss des SFZT ist die Vorlage einer gültigen Kundenkarte, eines Schülerausweises oder eines gleichartigen Nachweises der Bildungseinrichtung notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Schule je Schuljahr versehen sein.
Bei Fahrausweiskontrollen ist die gültige Kundenkarte bzw. der gültige Schülerausweis als Ermäßigungsnachweis gemeinsam mit dem SFZT unaufgefordert vorzuzeigen.
Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies dem VU sofort mitzuteilen, das SFZT ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.
Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen gemeinsam mit dem SFZT unaufgefordert vorzuzeigen. Bei Chipkarte sind die Daten zum SFZT auf der Karte elektronisch gespeichert.
7. BildungsTicket (BT)
Das BT wird im Abonnement mit monatlicher Zahlung ausgegeben. Die Beantragung und Ausgabe erfolgt ausschließlich durch die am Schulort bzw. am Einsatzort des Freiwilligendienstleistenden ansässigen Verkehrsunternehmen (EVU ausgeschlossen) in den Landkreisen Nordsachsen und Leipzig sowie der Stadt Leipzig.
Für den Abschluss des BT ist die Vorlage einer gültigen Kundenkarte, eines Schülerausweises oder eines gleichartigen Nachweises der Bildungseinrichtung bzw. der Einsatzstelle des Freiwilligendienstleistenden notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Schule je Schuljahr versehen sein.
Bei Schulwechsel ist dem ausgebenden Verkehrsunternehmen unverzüglich, bis spätestens 14 Tage nach Start an der neuen Schule, ein Nachweis der Bildungseinrichtung vorzulegen.
Bei Fahrausweiskontrollen ist die gültige Kundenkarte, der gültige Schülerausweis bzw. der gültige Freiwilligendienstausweis als Ermäßigungsnachweis gemeinsam mit dem BT unaufgefordert vorzuzeigen. Bei Chipkarte sind die Daten zum BT auf der Karte elektronisch gespeichert.
Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies dem VU sofort mitzuteilen, das BT ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.
8. ABO Senior / ABO Senior Partner
Voraussetzung für den Erhalt eines ABO Senior Partner ist, dass der Vertragspartner selbst ein ABO Senior besitzt. Der Abonnent eines ABO Senior ist zur Erfüllung der Forderungen aus den beiden Abos verpflichtet.
9. ABO Light, ABO Light 9 Uhr und ABO Light 10 Uhr
Für die TZ 110 (Leipzig) und TZ 210 (Halle) können für das ABO Light, ABO Light 9 Uhr und ABO Light 10 Uhr können die Bausteine „Mitnahme Erwachsener”, „Mitnahme Kind” und „Übertragbarkeit” monatlich hinzugebucht werden.
Mit dem Hinzubuchen dem Baustein „Übertragbarkeit“ entfällt der Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen.
10. ABO Leipzig-Pass-Mobilcard (ABO LPMC)
Voraussetzung für den Abschluss eines ABO LPMC ist, dass der Vertragspartner nachweist, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines mindestens für den Folgemonat gültigen Leipzig-Passes zu sein.
Der Kunde ist verpflichtet, den Wegfall der Berechtigung zum Erhalt des ABO LPMC (gültiger Leipzig-Pass) unverzüglich dem VU mitzuteilen. In diesem Fall kann das Abo auf ein anderes Abo- Produkt umgestellt werden.
Beim ABO LPMC ist als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen ein gültiger Leipzig-Pass unaufgefordert vorzuweisen.
11. ABO Flex
Für das ABO Flex wird bei bargeldlosem Fahrkartenkauf monatlich eine Rechnung gestellt. Für die postalische Zustellung der Rechnung werden 1,50 € pro Monat berechnet. Bei Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse wird die Rechnung kostenfrei auf elektronischem Wege übermittelt.
12. Tarifänderungen
Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.
13. Änderungen des Abos
Änderungen im Abo sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen. Die Änderung kann formlos oder über das Abo-Formular erfolgen.
Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u. ä. sind unverzüglich dem VU in Textform mitzuteilen. Inhaber eines personengebundenen Abos müssen bei einer Namensänderung persönlich in einer Servicestelle/VU vorsprechen, da die Daten auf der Chipkarte zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform beim Vertragspartner angezeigt wurde.
Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Beitrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchungen/Rücklastschrift) trägt der Abonnent/Kontoinhaber.
Änderungen der Tarifzonen und/oder Wechsel in einen anderen Abo-Tarif sind bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Abo-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen.
Ein Wechsel aus einem anderen Abo-Produkt in ein ABO Flex ist ohne Kündigung des bisherigen Abo-Vertrages nicht möglich.
Der Abonnent ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner Chipkarte durch das VU in einer der Servicestellen vornehmen zu lassen oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/) selbst vorzunehmen.
Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhaber zu Kontenveränderungen und – Auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten zu begleichen.
14. Verlust oder Beschädigung
Durch den Abonnenten ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist dem VU umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen.
Eine beschädigte/ defekte Chipkarte wird vom VU eingezogen (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch das VU. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Der Abonnent erhält bei Einzug der Chipkarte einen Ersatzbeleg für max. 7 Tage.
Bei Verlust der Chipkarte mit ABO Flex werden ergänzend zu Punkt 15 alle Einzelkäufe bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verlustmeldung in Rechnung gestellt.
Gegen ein Bearbeitungsentgelt laut Teil D Anlage 3 erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. Eine neue Chipkarte kann bei dem VU durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
15. Unterbrechung des Abo
Eine Unterbrechung des Abos (außer ABO Flex/ BT/ SRK/ SZK/ SFZT) ist aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen seitens des Abonnenten möglich, sofern die Unterbrechungsdauer mindestens 1 Monat (nur vom Monatsersten bis zum Monatsletzten), jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Die Unterbrechung beginnt am Monatsersten.
Als unvorhersehbare wichtige Gründe werden anerkannt (Nachweis in geeigneter Form ist dem VU vorzulegen):
Kuraufenthalt
Schwere Krankheit/Krankenhausaufenthalt
vorübergehende dienstliche Umsetzung an einen anderen Ort (außerhalb der im Abo-Vertrag angegebenen Tarifzonen)
Urlaub, Semester-/Sommerferien bzw. die Nutzung des Schülerferientickets werden nicht als Unterbrechungsgrund anerkannt.
Bei Chipkarte erfolgt die Änderung der entsprechenden Daten auf der Chipkarte. Die Chipkarte muss in diesem Fall zwingend vor Antritt des Unterbrechungszeitraumes entweder bei einer der genannten Servicestellen (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf) vorgelegt werden oder an einem der Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf) aktualisiert werden. Nutzt der Abonnent während der Unterbrechung die Chipkarte so ist die Unterbrechung sofort hinfällig und der Abo-Betrag, auch rückwirkend, sowie das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sind zu zahlen.
Bei einer Unterbrechung des Abos innerhalb der ersten 12 Vertragsmonate verlängert sich die Mindestvertragslaufzeit um den Unterbrechungszeitraum. Ein Abo-Vertrag kann innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nicht mit einer Unterbrechung enden.
16. Kündigung des Abos
Die Kündigung des Abos ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Maßgeblich für die Kündigung ist der Posteingang. Jede Kündigung bedarf der Textform.
Bei einer Kündigung wird die Chipkarte nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Die Chipkarte ist bis zum 3. Werktag des Folgemonats und unversehrt zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist ein Bearbeitungsentgelt laut Teil D Anlage 3 zu entrichten.
Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Das VU ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Abo-Vertrag vom Konto abzubuchen. Gebühren für vom Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch das VU getragen.
16.1. Kündigung durch den Abonnenten / Kontoinhaber
16.1.1. Ordentliche Kündingung
Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten erfolgen, für das ABO Flex bereits nach dem ersten Kalendermonat zum Monatsletzten.
16.1.2. Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn das Abo vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit des ABO Flex wird nicht auf die Vertragslaufzeit anderer Abo-Produkte angerechnet. Die Grundlage für den günstigen Abo-Monatspreis entfällt und es erfolgt für die bereits genutzten Monate eine Nachberechnung.
Diese errechnet sich bei ABO Light, ABO Basis (auch ABO Basis 9 Uhr), ABO Premium, ABO Aktiv und ABO Azubi aufgrund der Differenz zwischen dem monatlichen Abo-Betrag und der Monatskarte für die entsprechenden Preisstufen. Bei Kunden des ABO LPMC wird die Differenz zur Monatskarte LPMC angesetzt. Beim ABO Light 9 Uhr und 10 Uhr, beim ABO Basis 10 Uhr, beim ABO Senior bzw. ABO Senior Partner wird je genutzten Monat eine Nachberechnung in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Bei Einmalzahlung erfolgt eine anteilige Rückvergütung nach gleichen Bedingungen, der zusätzliche Rabatt von 2,5% entfällt dabei.
Die Nachberechnung entfällt bei folgenden wichtigen Gründen:
Wechsel zum MDV-Jobticket
der Wegzug des Abonnenten aus dem Bedienungsgebiet des MDV (Nachweis in geeigneter Form),
die Veränderung der für den Abonnenten wesentlichen Linien
Todesfall (Nachweis Sterbeurkunde)
Tariferhöhungen seitens des MDV. In diesem Fall hat der Abonnent ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis oder Kennenmüssen (Veröffentlichung der Tariferhöhung)
bei ermäßigten Abos: Wegfall der Ermäßigungsberechtigung
bei BT : Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
bei BT: Wechsel der Schule innerhalb des sächsischen Gebietes des MDV
Eine außerordentliche Kündigung von BT, SFZT, SRK und SZK ist nur bei außerordentlichen Gründen (siehe o.g. Auflistung) möglich, dabei entfällt die Nachberechnung.
16.2. Kündigung durch das VU
Die Kündigung eines Abo-Vertrages durch das VU ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn
der Abonnent/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,
der Abonnent gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt.
wenn die Ermäßigungsberechtigung des Abonnenten entfällt
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die Chipkarte gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die Chipkarte nur nach persönlicher Vorsprache im Servicecenter oder an einem der genannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf) entsperrt werden.
17. Fälligkeit
Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Abo-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von dem VU zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/ Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.
18. Rücklastschriften
Kommt es zu einer Rücklastschrift, die das VU nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch das VU ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt laut Teil D Anlage 3 für die Zahlungsaufforderung.
Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine weitere Zahlungsaufforderung. Diese beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen sowie die Bankgebühren aus den Rücklastschriften zzgl. der Bearbeitungsentgelte für die Zahlungsaufforderungen laut Teil D Anlage 3.
Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann das VU direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen.
Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht beim VU ein, so wird der Abo-Vertrag durch das VU gekündigt (siehe Punkt 17.2).
Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung u.a. auch Gebühren (z.B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB geltend gemacht.
19. Erstattung
Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der Chipkarte sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleibt unberührt.
20. Abtretung / Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abo-Vertrag durch den Abonnenten/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
21. Versandrisiko
Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die Chipkarte nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich dem VU mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o.g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.
22. Datenschutz
Das für den Abonnenten zuständige VU (Kontaktdaten siehe Vertragsunterlagen) verwendet die Daten des Abonnenten nur zur Erfüllung des geschlossenen Abo-Vertrags sowie zugehöriger Zwecke (z. B. Durchsetzung schuld- und vertragsrechtlicher Ansprüche, Fahrausweisprüfung und ggf. Nacherhebung, Führen von Sperrlisten) sowie gesetzlicher Aufzeichnungspflichten. Abweichungen hiervon werden vom VU mitgeteilt. Nur das VU und in dessen Auftrag eingesetzte Dienstleistungsunternehmen (zur Ausgabe der Chipkarten, Fahrausweisprüfungen oder zum Forderungseinzug) erhalten im notwendigen Umfang Zugriff auf die Daten. Im Falle des Produkts „teilAuto-ABO“ werden die personenbezogenen Daten der Vertragspartei regelmäßig mit teilAuto zur Prüfung des Vorliegens der Vertragsvoraussetzungen abgeglichen. Soweit das VU oder dessen eingesetztes Dienstleistungsunternehmen rechtlich dazu verpflichtet ist oder wird, erfolgt eine Weitergabe von Kundendaten an auskunftsberechtigte Stellen.
Ob eine Bonitätsprüfung gemäß Ziffer 1 durchgeführt wird, liegt in der Entscheidung des für die Vertragspartei zuständigen VU. Auskünfte zu detaillierten Informationen der Bonitätsprüfung und zur durchführenden Auskunft erteilt das zuständige VU.
Die Daten werden durch das VU mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungs- bzw. Aufbewahrungsfristen (§§ 195, 199 BGB; 257 HGB; 147 AO) gelöscht. Die jeweilige Frist bemisst sich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Vertragsverhältnis endet. Die Vertragspartei und ggf. weitere in Schuld stehende Personen haben das Recht auf Auskunft über ihre beim VU gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf deren Berichtigung oder Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung. Ferner besteht ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, soweit diese nicht ausschließlich zur Vertragserfüllung erfolgt; ein Recht auf Übertragbarkeit der von ihnen bereitgestellten Daten und ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde.
Die auskunftsersuchende, betroffene Person hat ihre Identität hinreichend nachzuweisen. Hat das VU berechtigte Zweifel an der Identität der anfragenden Person, so werden ggf. weitere Prüfschritte eingeleitet und die Auskunft nach der Verifizierung erteilt. Bei Auskunftsersuchen soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft beantragt wird, durch den Abonnent näher bezeichnet werden (z. B. Zeitraum oder Vorgang) und durch einen aussagekräftigen Betreff (z. B. Auskunftsersuchen) ergänzt werden.
23. Verbraucherstreitbeilegung
Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.
Gerichtsstand ist der Sitz des VU.
Diese Verkehrsunternehmen haben jeweils leicht abgewandelte Abo-Bedingungen auf ihren Websites veröffentlicht. Durch Klick auf die Buttos gelangen Sie auf die jeweiligen Unterseiten:
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Döllnitzbahn
Nordsachsen Mobil
OBS
PNVG
Regionalbus Leipzig
Start GmbH
THÜSAC
gelten dieselben, hier aufgeführten Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines MDV-Abonnements:
- Bedingungen zum Abo
1. Voraussetzung für ein Abo
Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass entweder der Abonnent(Vertragspartner) selbst Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, den Abo-Vertrag als weiterer Vertragspartner mit unterzeichnet.
Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass das VU ermächtigt wird, den jeweiligen Abo-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Abo-Betrages wird dem jeweiligen VU mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Das VU behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Abo-Vertrag zustande.
Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Abo-Bedingungen gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und die Tarifbestimmungen der VU des MDV.
2. Gesamtschuldnerhaftung
Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Abonnent bzw. Sorgeberechtige und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Abo-Vertrag.
3. Vertragsabschluss und -dauer
Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer Chipkarte an den Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten zustande.
Grundsätzlich beginnt das Abo zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn beim VU vorliegen.
Der Abo-Vertrag beinhaltet grundsätzlich eine Mindestvertragslaufzeit von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten und gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird. Für das ABO Flex gilt eine verkürzte Mindestvertragslaufzeit von 1 Monat.
Bei ausgewählten VU können bestimmte Abos (siehe Pkt. 4) flexibel beginnen. Bei diesen VU ist bei persönlicher Vorsprache in einer Servicestelle, online oder per Post/ E-Mail über das Antragsformular ein sofortiger Gültigkeitsbeginn möglich. Bei flexiblem Einstieg beginnt die Mindestvertragslaufzeit am 1. Kalendertag des Folgemonats. Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzuzeigen.
Das Abo besteht aus der Chipkarte. Bei Erhalt der Chipkarte sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Abonnent die Chipkarte in den genannten Servicestellen bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf ) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind dem VU unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
Beim ABO Light, ABO Light 9 Uhr und 10 Uhr, ABO Leipzig-Pass-Mobilcard, ABO Flex, ABO Aktiv, ABO Senior sowie ABO Senior Partner ist als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) unaufgefordert vorzuweisen.
Die Chipkarte bleibt Eigentum des VU und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses an das VU zurück zu geben (siehe auch Regelungen unter Punkt 18).
4. Zahlweise
Die Abos werden mit monatlicher Zahlweise ausgegeben. Außerdem ist bei folgenden Abos ein flexibler Beginn innerhalb eines Monats möglich:
ABO Light, ABO Light 9 Uhr und 10 Uhr
ABO Basis, ABO Basis 9 Uhr und 10 Uhr
ABO Premium
ABO Senior, ABO Senior Partner
ABO Aktiv
ABO Azubi
ABO Leipzig-Pass-MobilCard
ABO Flex
5. Abo für Auszubildende (Azubi), Schülerinnen und Schüler
Zusätzlich zum Punkt 3 gelten für das ABO Azubi sowie für Schülerkarten in der Region (SchülerRegionalKarten (SRK) und SchülerZeitKarten (SZK)) im freien Verkauf folgende Regelungen:
Voraussetzung für den Abschluss eines/r ABO Azubi/ SRK/ SZK ist die Vorlage eines aktuell gültigen Schülerausweises oder Ausbildungs-/Lehrvertrages. Für die Gültigkeit eines/r ABO Azubi/ SRK/ SZK ist zudem eine gültige Kundenkarte, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der Bildungseinrichtung (Schule) notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein.
Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Das/Die ABO Azubi/ SRK/ SZK ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies dem VU sofort mitzuteilen, das Abo ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.
Bei Schulwechsel ist dem ausgebenden Verkehrsunternehmen unverzüglich, bis spätestens 14 Tage nach Start an der neuen Schule, ein Nachweis der Bildungseinrichtung vorzulegen.
6. SchülerFreizeitTicket (SFZT)
Das SFZT ist personengebunden und nicht übertragbar und wird im Abonnement mit monatlicher Zahlung ausgegeben.
Für den Abschluss des SFZT ist die Vorlage einer gültigen Kundenkarte, eines Schülerausweises oder eines gleichartigen Nachweises der Bildungseinrichtung notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Schule je Schuljahr versehen sein.
Bei Fahrausweiskontrollen ist die gültige Kundenkarte bzw. der gültige Schülerausweis als Ermäßigungsnachweis gemeinsam mit dem SFZT unaufgefordert vorzuzeigen.
Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies dem VU sofort mitzuteilen, das SFZT ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.
Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen gemeinsam mit dem SFZT unaufgefordert vorzuzeigen. Bei Chipkarte sind die Daten zum SFZT auf der Karte elektronisch gespeichert.
7. BildungsTicket (BT)
Das BT wird im Abonnement mit monatlicher Zahlung ausgegeben. Die Beantragung und Ausgabe erfolgt ausschließlich durch die am Schulort bzw. am Einsatzort des Freiwilligendienstleistenden ansässigen Verkehrsunternehmen (EVU ausgeschlossen) in den Landkreisen Nordsachsen und Leipzig sowie der Stadt Leipzig.
Für den Abschluss des BT ist die Vorlage einer gültigen Kundenkarte, eines Schülerausweises oder eines gleichartigen Nachweises der Bildungseinrichtung bzw. der Einsatzstelle des Freiwilligendienstleistenden notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Schule je Schuljahr versehen sein.
Bei Schulwechsel ist dem ausgebenden Verkehrsunternehmen unverzüglich, bis spätestens 14 Tage nach Start an der neuen Schule, ein Nachweis der Bildungseinrichtung vorzulegen.
Bei Fahrausweiskontrollen ist die gültige Kundenkarte, der gültige Schülerausweis bzw. der gültige Freiwilligendienstausweis als Ermäßigungsnachweis gemeinsam mit dem BT unaufgefordert vorzuzeigen. Bei Chipkarte sind die Daten zum BT auf der Karte elektronisch gespeichert.
Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies dem VU sofort mitzuteilen, das BT ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.
8. ABO Senior / ABO Senior Partner
Voraussetzung für den Erhalt eines ABO Senior Partner ist, dass der Vertragspartner selbst ein ABO Senior besitzt. Der Abonnent eines ABO Senior ist zur Erfüllung der Forderungen aus den beiden Abos verpflichtet.
9. ABO Light, ABO Light 9 Uhr und ABO Light 10 Uhr
Für die TZ 110 (Leipzig) und TZ 210 (Halle) können für das ABO Light, ABO Light 9 Uhr und ABO Light 10 Uhr können die Bausteine „Mitnahme Erwachsener”, „Mitnahme Kind” und „Übertragbarkeit” monatlich hinzugebucht werden.
Mit dem Hinzubuchen dem Baustein „Übertragbarkeit“ entfällt der Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen.
10. ABO Leipzig-Pass-Mobilcard (ABO LPMC)
Voraussetzung für den Abschluss eines ABO LPMC ist, dass der Vertragspartner nachweist, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines mindestens für den Folgemonat gültigen Leipzig-Passes zu sein.
Der Kunde ist verpflichtet, den Wegfall der Berechtigung zum Erhalt des ABO LPMC (gültiger Leipzig-Pass) unverzüglich dem VU mitzuteilen. In diesem Fall kann das Abo auf ein anderes Abo- Produkt umgestellt werden.
Beim ABO LPMC ist als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen ein gültiger Leipzig-Pass unaufgefordert vorzuweisen.
11. ABO Flex
Für das ABO Flex wird bei bargeldlosem Fahrkartenkauf monatlich eine Rechnung gestellt. Für die postalische Zustellung der Rechnung werden 1,50 € pro Monat berechnet. Bei Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse wird die Rechnung kostenfrei auf elektronischem Wege übermittelt.
12. Tarifänderungen
Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.
13. Änderungen des Abos
Änderungen im Abo sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen. Die Änderung kann formlos oder über das Abo-Formular erfolgen.
Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u. ä. sind unverzüglich dem VU in Textform mitzuteilen. Inhaber eines personengebundenen Abos müssen bei einer Namensänderung persönlich in einer Servicestelle/VU vorsprechen, da die Daten auf der Chipkarte zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform beim Vertragspartner angezeigt wurde.
Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Beitrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchungen/Rücklastschrift) trägt der Abonnent/Kontoinhaber.
Änderungen der Tarifzonen und/oder Wechsel in einen anderen Abo-Tarif sind bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Abo-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen.
Ein Wechsel aus einem anderen Abo-Produkt in ein ABO Flex ist ohne Kündigung des bisherigen Abo-Vertrages nicht möglich.
Der Abonnent ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner Chipkarte durch das VU in einer der Servicestellen vornehmen zu lassen oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/) selbst vorzunehmen.
Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhaber zu Kontenveränderungen und – Auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten zu begleichen.
14. Verlust oder Beschädigung
Durch den Abonnenten ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist dem VU umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen.
Eine beschädigte/ defekte Chipkarte wird vom VU eingezogen (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch das VU. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Der Abonnent erhält bei Einzug der Chipkarte einen Ersatzbeleg für max. 7 Tage.
Bei Verlust der Chipkarte mit ABO Flex werden ergänzend zu Punkt 15 alle Einzelkäufe bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verlustmeldung in Rechnung gestellt.
Gegen ein Bearbeitungsentgelt laut Teil D Anlage 3 erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. Eine neue Chipkarte kann bei dem VU durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
15. Unterbrechung des Abo
Eine Unterbrechung des Abos (außer ABO Flex/ BT/ SRK/ SZK/ SFZT) ist aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen seitens des Abonnenten möglich, sofern die Unterbrechungsdauer mindestens 1 Monat (nur vom Monatsersten bis zum Monatsletzten), jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Die Unterbrechung beginnt am Monatsersten.
Als unvorhersehbare wichtige Gründe werden anerkannt (Nachweis in geeigneter Form ist dem VU vorzulegen):
Kuraufenthalt
Schwere Krankheit/Krankenhausaufenthalt
vorübergehende dienstliche Umsetzung an einen anderen Ort (außerhalb der im Abo-Vertrag angegebenen Tarifzonen)
Urlaub, Semester-/Sommerferien bzw. die Nutzung des Schülerferientickets werden nicht als Unterbrechungsgrund anerkannt.
Bei Chipkarte erfolgt die Änderung der entsprechenden Daten auf der Chipkarte. Die Chipkarte muss in diesem Fall zwingend vor Antritt des Unterbrechungszeitraumes entweder bei einer der genannten Servicestellen (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf) vorgelegt werden oder an einem der Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf) aktualisiert werden. Nutzt der Abonnent während der Unterbrechung die Chipkarte so ist die Unterbrechung sofort hinfällig und der Abo-Betrag, auch rückwirkend, sowie das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sind zu zahlen.
Bei einer Unterbrechung des Abos innerhalb der ersten 12 Vertragsmonate verlängert sich die Mindestvertragslaufzeit um den Unterbrechungszeitraum. Ein Abo-Vertrag kann innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nicht mit einer Unterbrechung enden.
16. Kündigung des Abos
Die Kündigung des Abos ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Maßgeblich für die Kündigung ist der Posteingang. Jede Kündigung bedarf der Textform.
Bei einer Kündigung wird die Chipkarte nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Die Chipkarte ist bis zum 3. Werktag des Folgemonats und unversehrt zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist ein Bearbeitungsentgelt laut Teil D Anlage 3 zu entrichten.
Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Das VU ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Abo-Vertrag vom Konto abzubuchen. Gebühren für vom Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch das VU getragen.
16.1. Kündigung durch den Abonnenten / Kontoinhaber
16.1.1. Ordentliche Kündingung
Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten erfolgen, für das ABO Flex bereits nach dem ersten Kalendermonat zum Monatsletzten.
16.1.2. Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn das Abo vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit des ABO Flex wird nicht auf die Vertragslaufzeit anderer Abo-Produkte angerechnet. Die Grundlage für den günstigen Abo-Monatspreis entfällt und es erfolgt für die bereits genutzten Monate eine Nachberechnung.
Diese errechnet sich bei ABO Light, ABO Basis (auch ABO Basis 9 Uhr), ABO Premium, ABO Aktiv und ABO Azubi aufgrund der Differenz zwischen dem monatlichen Abo-Betrag und der Monatskarte für die entsprechenden Preisstufen. Bei Kunden des ABO LPMC wird die Differenz zur Monatskarte LPMC angesetzt. Beim ABO Light 9 Uhr und 10 Uhr, beim ABO Basis 10 Uhr, beim ABO Senior bzw. ABO Senior Partner wird je genutzten Monat eine Nachberechnung in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Bei Einmalzahlung erfolgt eine anteilige Rückvergütung nach gleichen Bedingungen, der zusätzliche Rabatt von 2,5% entfällt dabei.
Die Nachberechnung entfällt bei folgenden wichtigen Gründen:
Wechsel zum MDV-Jobticket
der Wegzug des Abonnenten aus dem Bedienungsgebiet des MDV (Nachweis in geeigneter Form),
die Veränderung der für den Abonnenten wesentlichen Linien
Todesfall (Nachweis Sterbeurkunde)
Tariferhöhungen seitens des MDV. In diesem Fall hat der Abonnent ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis oder Kennenmüssen (Veröffentlichung der Tariferhöhung)
bei ermäßigten Abos: Wegfall der Ermäßigungsberechtigung
bei BT : Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
bei BT: Wechsel der Schule innerhalb des sächsischen Gebietes des MDV
Eine außerordentliche Kündigung von BT, SFZT, SRK und SZK ist nur bei außerordentlichen Gründen (siehe o.g. Auflistung) möglich, dabei entfällt die Nachberechnung.
16.2. Kündigung durch das VU
Die Kündigung eines Abo-Vertrages durch das VU ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn
der Abonnent/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,
der Abonnent gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt.
wenn die Ermäßigungsberechtigung des Abonnenten entfällt
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die Chipkarte gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die Chipkarte nur nach persönlicher Vorsprache im Servicecenter oder an einem der genannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/tickets/ticketverkauf) entsperrt werden.
17. Fälligkeit
Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Abo-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von dem VU zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/ Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.
18. Rücklastschriften
Kommt es zu einer Rücklastschrift, die das VU nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch das VU ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt laut Teil D Anlage 3 für die Zahlungsaufforderung.
Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine weitere Zahlungsaufforderung. Diese beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen sowie die Bankgebühren aus den Rücklastschriften zzgl. der Bearbeitungsentgelte für die Zahlungsaufforderungen laut Teil D Anlage 3.
Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann das VU direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen.
Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht beim VU ein, so wird der Abo-Vertrag durch das VU gekündigt (siehe Punkt 17.2).
Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung u.a. auch Gebühren (z.B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB geltend gemacht.
19. Erstattung
Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der Chipkarte sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleibt unberührt.
20. Abtretung / Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abo-Vertrag durch den Abonnenten/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
21. Versandrisiko
Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die Chipkarte nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich dem VU mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o.g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.
22. Datenschutz
Das für den Abonnenten zuständige VU (Kontaktdaten siehe Vertragsunterlagen) verwendet die Daten des Abonnenten nur zur Erfüllung des geschlossenen Abo-Vertrags sowie zugehöriger Zwecke (z. B. Durchsetzung schuld- und vertragsrechtlicher Ansprüche, Fahrausweisprüfung und ggf. Nacherhebung, Führen von Sperrlisten) sowie gesetzlicher Aufzeichnungspflichten. Abweichungen hiervon werden vom VU mitgeteilt. Nur das VU und in dessen Auftrag eingesetzte Dienstleistungsunternehmen (zur Ausgabe der Chipkarten, Fahrausweisprüfungen oder zum Forderungseinzug) erhalten im notwendigen Umfang Zugriff auf die Daten. Im Falle des Produkts „teilAuto-ABO“ werden die personenbezogenen Daten der Vertragspartei regelmäßig mit teilAuto zur Prüfung des Vorliegens der Vertragsvoraussetzungen abgeglichen. Soweit das VU oder dessen eingesetztes Dienstleistungsunternehmen rechtlich dazu verpflichtet ist oder wird, erfolgt eine Weitergabe von Kundendaten an auskunftsberechtigte Stellen.
Ob eine Bonitätsprüfung gemäß Ziffer 1 durchgeführt wird, liegt in der Entscheidung des für die Vertragspartei zuständigen VU. Auskünfte zu detaillierten Informationen der Bonitätsprüfung und zur durchführenden Auskunft erteilt das zuständige VU.
Die Daten werden durch das VU mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungs- bzw. Aufbewahrungsfristen (§§ 195, 199 BGB; 257 HGB; 147 AO) gelöscht. Die jeweilige Frist bemisst sich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Vertragsverhältnis endet. Die Vertragspartei und ggf. weitere in Schuld stehende Personen haben das Recht auf Auskunft über ihre beim VU gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf deren Berichtigung oder Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung. Ferner besteht ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, soweit diese nicht ausschließlich zur Vertragserfüllung erfolgt; ein Recht auf Übertragbarkeit der von ihnen bereitgestellten Daten und ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde.
Die auskunftsersuchende, betroffene Person hat ihre Identität hinreichend nachzuweisen. Hat das VU berechtigte Zweifel an der Identität der anfragenden Person, so werden ggf. weitere Prüfschritte eingeleitet und die Auskunft nach der Verifizierung erteilt. Bei Auskunftsersuchen soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft beantragt wird, durch den Abonnent näher bezeichnet werden (z. B. Zeitraum oder Vorgang) und durch einen aussagekräftigen Betreff (z. B. Auskunftsersuchen) ergänzt werden.
23. Verbraucherstreitbeilegung
Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.
Gerichtsstand ist der Sitz des VU.
Diese Verkehrsunternehmen haben jeweils leicht abgewandelte Abo-Bedingungen auf ihren Websites veröffentlicht. Durch Klick auf die Buttos gelangen Sie auf die jeweiligen Unterseiten: